Satzung des Vereins zur Erhaltung historischer Gebäude und Örtlichkeiten in Orsoy

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung historischer Gebäude und Örtlichkeiten in Orsoy„. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name „Verein zur Erhaltung historischer Gebäude und Örtlichkeiten in Orsoy e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 47495 Rheinberg-Orsoy, Westwall 4
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist es, Heimatpflege zu betreiben sowie historische Gebäude und Örtlichkeiten zu erhalten und zu sichern und die Dokumentation der Stadtgeschichte zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Eigenleistungen der Mitglieder sowie durch finanzielle Unterstützung von Erhaltungs- u. Fördermaßnahmen von historischen Gebäuden und Örtlichkeiten in Orsoy erreicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins je zur Hälfte der evangelischen Kirchengemeinde in Orsoy und der katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus zu. Die beiden Kirchengemeinden haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Personen, die sich um den Erhalt historischer Gebäude und Örtlichkeiten besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann er durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Für eine Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  4. Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben Spenden zu erbitten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, bis zu 15 Beisitzern sowie der/dem jeweiligen Pfarrer/in der evangelischen Kirchengemeinde Orsoy und der katholischen Pfarrgemeinde St. Nikolaus in Orsoy als geborenes Vorstandsmitglied.
  2. Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB vertreten gemeinschaftlich durch a. : den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden oder b. : durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister oder c .: durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand en bloc gewählt werden. Die Wahl des Vorsitzenden wird vom ältesten anwesenden Mitglied geleitet. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch sein Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Verstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheit zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,
    2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    3. Wahl und Abberufung sowie Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung erfolgen, hierzu ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 15 Ausschüsse

  1. Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Tätigkeit weitere Ausschüsse einzusetzen.
  2. Die Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse werden vom Vorstand berufen. Die Mitglieder der Ausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt je zu ein Halb der evangelischen Kirchengemeinde Orsoy sowie der katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus Orsoy zu.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.